Wie Sie die Anzahl der Beschäftigten für Ihr Unternehmen ermitteln
Die Höhe des Corona-Zuschusses des Landes Baden-Württemberg orientiert sich an der Zahl der beschäftigten Mitarbeitern.
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Dies gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Welche Beschäftigungsgruppen werden einberechnet?
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal
• Lohn- und Gehaltsempfänger,
• Für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
• Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
• Mitarbeitende Eigentümer/ innen,
• Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
• Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
• Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
• bis 30 Stunden = Faktor 0,75
• über 30 Stunden = Faktor 1
• auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
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Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
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