Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) – Teil 2

Eine Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist eine deutsche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Die UG wird auch als „Mini GmbH“ oder als „1-Euro-GmbH“ bezeichnet.
In unserem zweiten Teil erfahren Sie alles zu den Themen Bezeichnung, Organe, Buchführung, Steuern und Alternativen zur UG.

Bezeichnung

Die UG muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“  oder „ UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ darf nicht abgekürzt werden und muss immer in Klammern stehen.

Geschäftsführung und Organe der UG

Jede Unternehmergesellschaft benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Es ist ein Geschäftsführervertrag zu verfassen.  Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist.
(Der Rechtsbegriff natürliche Person meint den Menschen als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Das entscheidende Merkmal der natürlichen Person ist also die Rechtsfähigkeit.)
Die Gesellschafterversammlung ist das andere wichtige Organ der UG. Sie bestellt den Geschäftsführer und beschließt die Ergebnisverwendung des Jahresabschlusses (Bilanz). Eine Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen werden.

Jahresabschluss und Buchführung der UG

Die UG unterliegt der Publizitätspflicht und muss den Jahresabschluss veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt beim Bundesanzeiger und muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Außerdem besteht die Buchführungspflicht (im HGB geregelt).
Es ist eine doppelte Buchführung samt Jahresbilanz anzufertigen bzw. aufzustellen.

Steuern

In der UG fallen grundsätzlich Körperschaftssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an.
Die Körperschaftssteuer beträgt 15% und der Solidaritätszuschlag beläuft sich auf 5,5%. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Körperschaftsteuer. Der Gewerbesteuerhebesatz  ist von Gemeinde zu Gemeinde bzw. Stadt zu Stadt unterschiedlich.
Falls Gehälter bezahlt werden, fällt zusätzlich noch Lohnsteuer an.
Wenn Gewinne an die Gesellschafter ausbezahlt werden sollen, muss hierfür Kapitalertragsteuer an das Finanzamt bezahlt werden.
Die Umsatzsteuer kann entfallen, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten (Kleinunternehmerregelung) oder nur steuerfreie Umsätze erzielt werden.
Verluste, welche in der UG erzielt wurden, können nicht in der privaten Steuererklärung der Gesellschafter geltend gemacht werden. Sie können nur mit positiven Einkünften der UG verrechnet werden. Hier ist außerdem zu prüfen, ob nicht zunächst eine Gründung eines Einzelunternehmens oder Personalgesellschaft Sinn macht, da hier die Verluste in der privaten Steuererklärung der Gesellschafter geltend gemacht werden können.
In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Steuerberater mit einzubeziehen.

Alternativen zur UG

Wenn es möglich ist, 12.500,00 € aufzubringen, sollte in jedem Fall auch die Gründung einer GmbH erwogen werden (die Hälfte des Stammkapitals von 25.000,00 € muss am Anfang einbezahlt werden), da das Image der UG bei Gläubigern und Kunden unter dem der GmbH liegt.
Als weitere Möglichkeit besteht die Gründung einer britischen Limited.
Allerdings ist die Gründung und Administration bei dieser Rechtsform sehr aufwändig.

 

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar