Das steuerliche Reisekostenrecht
Seit dem 01.01.2014 gilt ein neues Reisekostenrecht, das gegenüber dem vorherigen verschiedene Änderungen beinhaltet.
Diese betreffen Verpflegungsmehraufwendungen und die Geltendmachung der Fahrt- und Übernachtungskosten. Ebenfalls neu ist, dass der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt wird.
Der gesetzliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte wurde in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 4 EStG neu geschaffen.
Zum Thema Betriebsausgabenabzug beschränkt sich das Gesetz auf Verweisungen.
Wie das neue Recht nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung für Gewinnermittlungen von Selbständigen umzusetzen ist, schildert das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.12.2014 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-12-23-ertragsteuerliche-beurteilung-aufwendungen-fahrten-zwischen-wohnung-betriebsstaette-reisekosten-beruecksichtigung-reform-des-steuerlichen-reisekostenrechts-anwendung-gewinnermittlung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Hervorzuheben ist:
Der für den Selbständigen/Arbeitnehmer gesetzlich festgelegte Begriff der ersten Tätigkeitsstätte entspricht dem der ersten Betriebsstätte.
Es kommt auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG festgelegten quantitativen Merkmale an.
Bei einer entsprechenden Dauer kann die Tätigkeit in einer festen Einrichtung eines Auftraggebers eine erste Betriebsstätte begründen.
Häusliche Arbeitszimmer sind keine Betriebsstätten.
Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte sind nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale Betriebsausgaben.
Hat der Steuerpflichtige keine Betriebsstätte (z.B. bei der Arbeit auf Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen und beim Erbringen von Bauleistungen) sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu den Einsatzpunkten unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sucht ein Selbstständiger/Arbeitnehmer dauerhaft denselben Ort und dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet täglich auf, sind die Fahrten bis zum Einsatzgebiet bzw. dessen Grenzen – nach den Grundlagen der Entfernungspauschale – Betriebsausgaben.
Kosten für Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets sind dann aber unbeschränkt abzugsfähig.
Bezüglich Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) sind die Reisekostenregelungen sinngemäß anzuwenden.
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend – von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt – betrieblich tätig ist.
Für Verpflegungsmehraufwendungen gilt die Dreimonatsfrist (Verpflegungspauschalen dürfen nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden).
Wird in der Rechnung für Unterkunft und Verpflegung oder in einer Tagungspauschale der Verpflegungsmehraufwand nicht gesondert ausgewiesen, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs für Frühstück um 20% und für Mittag- und Abendessen jeweils um 40% zu kürzen. Es gilt die maßgebliche Verpflegungspauschale des Unterkunftsortes bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.
Die Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige an von ihm oder Dritten bezahlten geschäftlichen Bewirtungen teilgenommen hat.
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