Selbstständige und Unternehmer aufgepasst: Steuerliche Änderungen 2024

Auch das Jahr 2024 hält einige steuerliche Neuerungen bereit. Der Artikel verschafft Dir einen schnellen Überblick.

Mindestlohn steigt

Ab 1.1.2024 erhalten Arbeitnehmer mindestens 12,41 Euro brutto pro Stunde. Zum 1.1.2025 steigt der Mindestlohn dann nochmal auf 12,82 Euro pro Stunde.

Darüber hinaus dürfen sich Azubis in der Pflege ab März 2024 über monatlich zusätzlich 150 Euro freuen. Pflegehilfskräfte sollen ab 1.5.2024 mindestens 15,50 Euro in der Stunde bekommen, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro.

Einkommensteuer: Grundfreibetrag ändert sich

Genauso wie letztes Jahr klettert auch 2024 der Grundfreibetrag auf nun 11.604 Euro. Bleibt Dein jährliches zu versteuerndes Einkommen unter dieser Grenze, zahlst Du keinerlei Einkommensteuer. Übrigens steigt ebenso der Kinderfreibetrag auf 6.384 Euro je Kind. Durch ihn senkst Du Dein zu versteuerndes Einkommen.

Auf Besserverdienende kommen höheren Sozialabgaben zu

Jedes Jahr erhöhen sich die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Krankenversicherung. Bis zu diesen festgelegten Grenzen musst Du Beiträge bezahlen. Bist Du gesetzlich krankenversichert, liegt die neue Beitragsbemessungsgrenze bei 5.175 Euro im Monat.

Für die allgemeine Rentenversicherung gilt ab 2024 eine erhöhte Beitragsbemessungsgrenze von 7.450 Euro (neue Bundesländer) beziehungsweise 7.550 Euro (alte Bundesländer) im Monat. Für Besserverdienende bedeutet das: mehr Sozialabgaben.

Neuerungen beim Elterngeld

Wegen der notwendigen Sparmaßnahmen des Finanzministers erhalten ab 1.4.2024 weniger Familien Elterngeld. Grund: Zu diesem Zeitpunkt reduziert die Bundesregierung die Einkommensgrenze (das zu versteuernde Einkommen) für Paare von 300.000 Euro auf 200.000 Euro pro Jahr.

Liegt das gemeinsame steuerpflichtige Einkommen von Dir und Deinem Partner über diesem Betrag, dann könnt Ihr leider kein Elterngeld bekommen. Außerdem wird zum 1.4.2025 die Einkommensgrenze noch weiter herabgesetzt, und zwar auf 175.000 Euro.

Bist Du alleinerziehend? In diesem Fall gilt für Dich ab 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro. Übersteigt Dein zu versteuerndes Einkommen diesen Betrag nicht, hast Du als Alleinerziehender Anspruch auf Elterngeld.

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Ab 1.1.2024 klettert der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 1,6 auf 1,7 Prozent. Ob Du jetzt tatsächlich mehr zu zahlen hast, hängt aber von Deiner Krankenkasse ab. Denn die darf über ihren Zusatzbeitragssatz selbst entscheiden.

Restaurantbesuch verteuert sich

Bis Ende 2023 galt auf Gerichte in Restaurants ein reduzierter Steuersatz von 7 Prozent anstatt der üblichen 19 Prozent. Damit wollte die Bundesregierung die durch die Corona-Pandemie schwer gebeutelte Gastronomie unterstützen.

Nach dem Jahreswechsel zahlst Du wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Deine Speisen in der Gaststätte. Bei den Getränken ändert sich jedoch nichts. Für die wurden auch schon 2023 19 Prozent fällig.

 

Wichtiger Hinweis: Wachstumschancengesetz noch nicht final beschlossen

Einige steuerliche Änderungen, die 2024 kommen sollen, sind im Wachstumschancengesetz festgeschrieben. Dessen Verabschiedung verzögert sich allerdings. Aus diesem Grund sind manche steuerlichen Änderungen 2024 noch nicht sicher.

Aktuell läuft für das Gesetz ein sogenanntes Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Wir informieren Dich umgehend, sobald es Neuigkeiten zur Umsetzung des Wachstumschancengesetzes gibt.

Im Folgenden findest Du eine Reihe weiterer steuerlicher Änderungen 2024:

 

Arbeitnehmer-Sparzulage: beschlossen mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

Hier erhöht sich die Einkommensgrenze für die Anlage in vermögenswirksamen Leistungen in verschiedenen Bereichen.

Bausteuerabzug: beschlossen mit dem Jahressteuergesetz 2022

Willst Du eine Bauleistung in Anspruch nehmen, musst Du ab 2024 eine elektronische Steueranmeldung vornehmen.

Berufskraftfahrer: noch nicht beschlossen

Bist Du Berufskraftfahrer und übernachtest manchmal im Lkw? In diesem Fall darfst Du jetzt einen Pauschbetrag von 9 Euro pro Tag ansetzen.

Betriebsveranstaltungen: noch nicht beschlossen

Praktisch: Die steuerfreien Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steigen auf 150 Euro pro Arbeitnehmer. Bisher war die Grenze bei 110 Euro.

Bewegliche Wirtschaftsgüter: noch nicht beschlossen

Die degressive Abschreibung ist auch für bewegliche Wirtschaftsgüter (des Anlagevermögens) zulässig, die zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024 gekauft oder produziert werden.

Buchführungspflicht: noch nicht beschlossen

Führst Du einen Forst-, Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb? Dann bist Du erst ab einem jährlichen Gesamtumsatz von 800.000 Euro zur Buchführung verpflichtet (für ab 2024 beginnende Wirtschaftsjahre).

Einspruchsrecht bei einheitlicher Feststellung: beschlossen mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen, etwa einer KG oder OHG, darf nun nur noch die Personenvereinigung selbst Einspruch erheben, nicht der Geschäftsführer.

Elektroautos: noch nicht beschlossen

Für Geschäftsfahrzeuge für Deine Angestellten steigt der Höchstbetrag auf 70.000 Euro (Bruttolistenpreis).

Energetische Sanierungsvorhaben: noch nicht beschlossen

Laut einem neuen § 35c Absatz 1a EStG wird die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen erhöht.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: noch nicht beschlossen

2024 ist geplant, eine Steuerfreigrenze von 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einzuführen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: noch nicht beschlossen

Ab 1.1.2024 darfst Du Wirtschaftsgüter, deren Kauf- oder Produktionskosten maximal 1.000 Euro betragen, direkt und komplett von der Steuer abziehen. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro.

Geschenke an Geschäftspartner: noch nicht beschlossen

Die Grenze Geschenke an Geschäftspartner, welche als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wird von 35 Euro auf 50 Euro erhöht. Liegen die Kosten über dieser Grenze ist kein Abzug als Betriebsausgaben erlaubt.

Höhere Sonderabschreibung: noch nicht beschlossen

Sofern die Voraussetzungen erfüllt ist, kann eine steuerliche Sonderabschreibung i.H.v. 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung soll auf 50% erhöht werden.

Ist-Besteuerung: noch nicht beschlossen

Für die Umsatz-Besteuerung kann gewählt werden, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (die Umsatzsteuer ist damit erst zu bezahlten, wenn der Kunde seine Rechnung an Dich gezahlt hat). Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Umsatz-Grenze nicht überschritten wurde.
Auch diese Grenze soll zum 1.1.2024 angepasst werden von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.

Kleinunternehmer-Regelung: noch nicht beschlossen

Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer befreit. Der Vorsteuer-Abzug ist nicht erlaubt. Dadurch sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen notwendig.
Ab VZ 2024 soll zum Bürokratieabbau auch die Übermittlung der jährlichen Umsatzsteuererklärung wegfallen.

Verlustvortrag- und Rücktrag: noch nicht beschlossen

Die Möglichkeit Verluste in vorangegangene VZ zurückzutragen soll verlängert werden von zwei Jahre auf drei Jahr.

Der Verlustvortrag ist für einen Sockelbetrag i.H.v. 1 Mio. Euro je Steuerpflichtigen unbeschränkt möglich, darüber hinaus können von den verbleibenden Verlusten bisher 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte vorgetragen werden. Der Prozentsatz soll auf 75% erhöht werden.

Verpflegungsmehraufwand: noch nicht beschlossen

 

Die Pauchalen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten sollen angepasst werden:

8 Stunden Abwesenheit: bisher 14 Euro/Tag –> neu 16 Euro/Tag

An- und Abreisetage: bisher 14 Euro/Tag –> neu 16 Euro/Tag

 

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren haben daher zur Folge, dass ein Großteil der Regelungen rückwirkend in Kraft treten müssen. Somit bleibt abzuwarten, welche Gesetze final verabschiedet werden.

 

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar