Soforthilfe Corona – Aufstellung für alle Bundesländer

Nordrhein-Westfalen

Soforthilfen für Kleinunternehmen Maßnahme:

Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler des Landes Nordrhein-Westfalen baut auf dem Hilfsprogramm des Bundes auf.

• Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)

• Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)

• Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)

• Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/authenticate.do

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstler Maßnahme:

Für die von der Corona-Krise betroffenen Künstler in NRW wurde ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 5 Millionen Euro aufgelegt. Betroffen sind selbstständige Künstler die zum Beispiel mit Auftragseinbrüchen und Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben.

• Höhe der Soforthilfe in NRW: Künstler erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

• Rückzahlung: Dieser Zuschuss der nordrhein-westfälischen Landesregierung muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung der Künstler-Soforthilfe: Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Bezirksregierung. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen. 

Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, welche zurückgezahlt werden müssen.

• Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)

• Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)

• Bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss über 30 % der Darlehenssumme

• Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des 2021 zins- und tilgungsfrei.

• Rückzahlung: Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden, das Sofortdarlehen schon.

Beantragung: https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_29032020_speicherbar.pdf.pdf  

Brandenburg

Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler

• Antragsberechtigte: Gewerbliche Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

• Bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000 Euro

• Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000 Euro

• Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro

• Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 Euro

• Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe in Brandenburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/antrag-soforthilfe-corona-brandenburg.pdf 

Niedersachen

Zuschüsse für Solo-Selbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen Antragsberechtigte: Unternehmen, freiberuflich Tätige und Solo-selbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Auch Start-ups die jünger als 5 Jahre sind erhalten den Zuschuss.

• Bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro

• Bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro • Bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro

• Bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro

Beantragung: Schritt für Schritt Anleitung: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp

  •Die Soforthilfe des Bundes kann ergänzend zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann.  

Sachsen

Sachsens Wirtschaftsministerium verweist auf die Soforthilfe des Bundes. Über die Sächsische Aufbaubank können jedoch zinslose Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 Euro beantragt werden.

Voraussetzungen:

• Jahresumsatz per 31. Dezember 2019 beträgt maximal 1 Mio. Euro

• Sitz oder Betriebsstätte befindet sich im Freistaat Sachsen und der Liquiditätsbedarf besteht für diese Einrichtungen

• Das Unternehmen war per 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund

• Prognose für einen Umsatzrückgang beträgt mindestens 20 % für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise

Beantragung: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sab67300&areashortname=sab    

Sachsen-Anhalt

Soforthilfe für Künstler Antragsberechtigte und Voraussetzungen:

• Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller.

• Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt.

• Der Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen.

• 400 Euro pro Monat für zunächst maximal 2 Monate Rückzahlung: Der monatliche Zuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/3_wirtschaft_kultur_verbrschutz_bau/303/Corona/146050.pdf  

Saarland

Soforthilfen für Kleinunternehmer, Künstler und Kulturschaffende Antragsberechtigte und Voraussetzungen:

• Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.

• Auch für freiberuflich tätigen Künstlern und Kulturschaffende. Höhe der Soforthilfe: 3.000 bis 10.000 Euro

Rückzahlung: Der Zuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Antrag_Soforthilfe.pdf  

Hessen

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

• 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro

• 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro

• 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Ausf%C3%BCllhilfe%20zum%20Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-30_1.pdf

Berlin

Soforthilfe I: für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter Maßnahme: Zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren. In Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. Euro (Zinssatz 4,0 % p. a.)

Beantragung: Der Antrag muss bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden. https://www.ibb.de/media/dokumente/foerderprogramme/wirtschaftsfoerderung/liquiditaetshilfen/antragstellung_liquiditaetshilfen_corona.pdf  

Soforthilfe II: für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler Antragsberechtigte: Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.

• Höhe der Soforthilfe in Berlin: Steht noch nicht fest. Insgesamt stehen für das laufende Jahr 100 Millionen Euro dafür zur Verfügung.

• Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Berlin muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: https://ibb.queue-it.net/?c=ibb&e=03

Bremen

Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

• Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen.

Rückzahlung: Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z. B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Beantragung: https://www.handelskammer-bremen.de/blueprint/servlet/resource/blob/4741416/01d3b0bd3990d512882ba8fb9bab7a5e/corona-soforthilfe-antrag-hb-data.pdf

Hamburg

Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.

• 2.500 Euro für Solo-Selbständige

• 5.000 Euro (weniger als 10 Mitarbeiter)

• 10.000 Euro (10 bis 50 Mitarbeiter)

• 25.000 Euro (51 bis 250 Mitarbeiter)

Rückzahlung: Der Zuschuss des Stadtstaats Hamburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren steht noch nicht zur Verfügung  

Mecklenburg-Vorpommern

Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro.

• Zinsfreies Darlehen bis zu 20.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre

• Darlehen bis zu 200.000 Euro im 1. Jahr zinsfrei, danach 3,69 % p. a., 1. Jahr tilgungsfrei

• Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Beantragung: Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. 

https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Antrag-Coronahilfe-Maerz-2020.pdf  

Schleswig-Holstein

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Corona-krise bedroht ist. 100 Millionen Euro davon werden als direkt Zuschüsse ausbezahlt. Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.

• 2.500 Euro für Solo-Selbstständige

• 5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter

• 10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern

Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: https://www.ihk-schleswig-holstein.de/blueprint/servlet/resource/blob/4745508/efbcd0bdd09e0cd2c0f86368e4b38554/antrag-ibsh-corona-soforthilfe-data.pdf

Thüringen

Antragsberechtigte: gewerbliche Unternehmen inkl. Einzelunternehmen, Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, wenn die über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft

• Bis 5.000 bis zu 30.000 Euro (für Unternehmen von 1 (einschl. Inhaber) bis zu 50 Mitarbeitern) Rückzahlung: Die Thüringer Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Den PDF-Antrag finden Sie hier: https://mobil.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020        

Bayern

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/?fbclid=IwAR0CDFZuLvQd6wU1Rol8-dXpVSBg3FU5dR2DNbRw2unO1emkoY2ZyM8hXyM

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