Mitarbeitermotivation 4.0 Teil 6

Steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. weniger stark belastete Vergütungsbestandteile und alternative Möglichkeiten der Entlohnung sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Allerdings gibt es strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Arbeitgeberleistung.
Im sechsten Teil bieten wir Ihnen einen nützlichen Tipp an:

Berufskleidung

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer „typische“ Berufskleidung unentgeltlich zur Verfügung stellen und dabei liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Bei typischer Berufskleidung muss es sich um Arbeits(schutz)kleidung handeln, die auf die jeweilige Berufstätigkeit ausgelegt ist oder durch die uniformartige Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachte Kennzeichnung durch ein Firmenlogo objektiv eine berufliche Funktion erfüllt.
Eine Privatnutzung der Kleidung muss dabei ausgeschlossen sein.
Wenn dem Arbeitnehmer Kosten/Aufwendungen für den Einsatz typischer beruflicher Arbeitskleidung entstehen, kann der Arbeitgeber dies steuerfrei entschädigen.
Dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer besonderen Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat.
Einzelvertraglich geregelte Barentschädigungen (im Arbeitsvertrag) für Arbeitskleidung erfüllen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit.

 

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