Mitarbeitermotivation 4.0 Teil 3:

Steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. weniger stark belastete Vergütungsbestandteile und alternative Möglichkeiten der Entlohnung sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Allerdings gibt es strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Arbeitgeberleistung.
Im dritten Teil bieten wir Ihnen zwei nützliche Tipps an:

Zuschläge für Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Wenn Arbeitnehmer in der Nacht oder an Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten müssen, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu gewähren.

Voraussetzungen für die Zahlung der Zuschläge:
• in den unten genannten Arbeitszeiten muss gearbeitet worden sein
• die Arbeit muss tatsächlich geleistet worden sein
• der Arbeitnehmer muss zu den Zuschlägen einen Grundlohn und somit Lohn oder Gehalt erhalten

Arbeitszeiten, für die der Arbeitgeber Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei zugestehen kann und maximal zahlbare Zuschlagssätze:

• Nachtarbeit
25 % (von 20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. 40 % (von 0 Uhr bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr);
• Sonntagsarbeit
50 % (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
• für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
125 % (als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
• für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12. sowie am 01.05.
150 %

Die Arbeit ist von jedem Mitarbeiter getrennt anhand Einzelaufzeichnungen nachzuweisen. Die Einzelnachweise sind Monat für Monat zu führen.

Wichtig:
Aufzeichnungen reichen nicht aus, wenn sie lediglich für einen nachvollziehbaren Zeitraum (zwei-drei Monate) erstellt werden.

Der Gesetzgeber hat die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von 50 Euro beschränkt.
Für die Sozialversicherung ist ein niedrigerer Stundenlohn maßgebend.
Vom Arbeitgeber gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind dann sozialversicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.

Überlassung von Telekommunikationsgeräten

Steuer- und sozialversicherungsfrei

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Telekommunikationsgeräte (z.B. Faxgeräte, Handy, Tablets) sind ebenso wie von ihm überlassenen betrieblichen Personalcomputer in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erstreckt sich dabei auf die Gerätenutzung und auf die verbundenen Gebühren und Verbindungsentgelte.

Wichtig:
Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das überlassene Gerät/die überlassenen Geräte Eigentum des Arbeitgebers verbleibt/verbleiben und nicht an den Arbeitnehmer übereignet wird/werden.

 

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