Kurzfristige Beschäftigungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei nicht entscheidend.
Von einem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen pro Woche, gilt es die Beschäftigung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen anzupassen.
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen sind folgende Beiträge vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu bezahlen:
• Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: 0,9 % (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen)
• Umlage 2 (U2) Lohnfortzahlung bei Mutterschaft: 0,19 %
• In Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
• Insolvenzgeldumlage: 0,06 % (in Privathaushalten keine)
(Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer/-innen, die wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten haben)
Für den/die Arbeitnehmer/-in fallen keine Sozialversicherungsabgaben an und die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % erhoben werden.
Nach § 40a Abs.1 EStG kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit einem Pauschalsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn
• der Arbeitslohn täglich 120 € nicht übersteigt,
• die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
• der Stundenlohn höchstens 15 € beträgt (§ 40a Abs. 4 EStG).
Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so muss er auch die anfallende Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag pauschalieren.
Berufsmäßige Ausübung
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist bei Personen anzunehmen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet sind.
Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen – z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium. Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und freiwilligem Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sind immer berufsmäßig; dies gilt selbst dann, wenn nach dem freiwilligen Dienst die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.
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