Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wenn man in Deutschland etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss man Erbschaftsteuer bezahlen. Dies gilt aber nur, falls der Wert des Ererbten oder Geschenkten eine bestimmte Grenze übersteigt.
Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich nur an, wenn mindestens einer der Beteiligten, also Erbe und/oder Erblasser bzw. Beschenkter und/oder Schenker einen Wohnsitz in Deutschland hat, ein Zweitwohnsitz genügt.
Die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer hängt davon ab, welcher Steuerklasse der Erwerber angehört und wie hoch der jeweils entsprechende Freibetrag ist.
Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir die Steuerklassen, Freibeträge (Steuerbefreiungen) und Steuersätze der jeweiligen Steuerklassen aufgelistet:

Steuerklassen

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden

Steuerklasse I
1. der Ehegatte und der Lebenspartner
2. die Kinder und Stiefkinder
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben wegen Todes

Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
2. die Geschwister
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
4. die Stiefeltern
5. die Schwiegerkinder
6. die Schwiegereltern
7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
Eine Zweckzuwendung ist eine Vermögensübertragung, die mit der Auflage verbunden ist, diese Zuwendung zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.

Freibeträge

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb:

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro
6. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro

An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro.
Beschränkt steuerpflichtig sind alle Personen, die keine Inländer sind.
Der Begriff Inländer ist in § 2 des Erbschaftsteuergesetzes definiert.

Wichtig
Dieser Freibetrag steht nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung!

Weitere Freibeträge/Steuerbefreiungen

• Wird ein Ehegatte Erbe, steht diesem außerdem noch ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu. Dieser reduziert sich jedoch abhängig vom Kapitalwert einer eventuellen Hinterbliebenenrente gegebenenfalls bis auf null.
• Zudem steht dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ein weiterer Freibetrag in Höhe des rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruches zu.
• Auch Betriebsvermögen wird unter Umständen nur sehr gering, teilweise gar nicht besteuert.

Ausnahme selbstgenutztes Wohneigentum

Außerdem bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wenn der Erbe die Nachlassimmobilie zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt, bleibt ihm die Erbschaftsteuer erspart.
Dies gilt jedoch nur für die erbenden Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner vollumfänglich.
Bei erbenden Kindern und Kindern verstorbener Kinder wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Darüber hinausgehende Wohnflächen müssen versteuert werden.
Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich:

75.000 €: Steuerklasse I: 7 % Steuerklasse II: 15 % Steuerklasse III: 30 %
300.000 €: Steuerklasse I: 11 % Steuerklasse II: 20 % Steuerklasse III: 30 %
600.000 €: Steuerklasse I: 15 % Steuerklasse II: 25 % Steuerklasse III: 30 %
6.000.000 €: Steuerklasse I: 19 % Steuerklasse II: 30 % Steuerklasse III: 30 %
13.000.000 €: Steuerklasse I: 23 % Steuerklasse II: 35 % Steuerklasse III: 50 %
26.000.000 €: Steuerklasse I: 27 % Steuerklasse II: 40 % Steuerklasse III: 50 %
über 26.000.000 €: Steuerklasse I: 30 % Steuerklasse II: 43 % Steuerklasse III: 50 %

Beispiel

Ein Sohn hat vom Vater im Jahr 2011 – 300.000 Euro geschenkt bekommen.
2015 stirbt der Vater und der Sohn ist Alleinerbe. Er erbt von seinem Vater ein Bankguthaben von 500.000 Euro.

Da die Schenkung innerhalb der 10-Jahres-Frist vor dem Tod des Vaters erfolgte, sind beide Erwerbe zu addieren. Neben dem ererbten Barvermögen von 500.000 EUR sind also die weiteren geschenkten 300.000 Euro zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt der Betrag von 800.000 Euro als Bemessungsgrundlage.
Aufgrund seines Freibetrages von 400.000 Euro hat er deshalb 400.000 Euro zu versteuern.
Als Sohn zählt er zur Steuerklasse I, so dass er auf die 400.000 Euro 15 % Steuern, also 60.000 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen hat.

Fazit

Um die Erbschaftsteuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden, gibt es vielfältige Möglichkeiten.

In bestimmten Fällen bietet es sich an, schon zu Lebzeiten Vermögen an die nächste oder auch übernächste Generation zu übertragen.
Zum einen kann dadurch der persönliche Freibetrag unter Umständen öfter ausgeschöpft werden, da dieser alle 10 Jahre wieder neu zur Verfügung steht.
Zum anderen können aber auch bei lebzeitigen Verfügungen Belastungen aufgenommen werden, die den Wert des übrigen Vermögens und damit die Steuerlast senken, wie etwa ein Nießbrauch (der Besitzer überträgt das Nutzungsrecht eines Grundstückes, bleibt aber weiterhin Eigentümer) oder ein Wohnrecht zugunsten des Übergebers.

Durch eine geschickte Testamentsgestaltung kann in vielen Fällen Erbschaftsteuer vermieden werden.

Im Fall einer Erbschaft oder Schenkung ist es sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Doch auch Sie selbst sollten sich zum Thema informieren, damit Sie die Ratschläge und die Vorgehensweise des Steuerberaters verstehen können.
Mit seinen Empfehlungen und ein bisschen Sachwissen können Sie die anfallende Steuerlast (Erbschaft- und Schenkungsteuer) abwenden oder zumindest reduzieren.

 

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