E-Sports – Steuern und Buchhaltung
E-Sports stellt den sportlichen Wettkampf von Menschen mit Hilfe von Computerspielen dar und ist der neue Trend in Deutschland.
E-Sportlerinnen und E-Sportler erzielen Einnahmen durch Antrittsgelder, Preisgelder, Spenden von Zuschauern und aus Werbung (z.B. Sponsorenverträge oder Youtube).
Oft werden sie mit Geschenken oder durch Überlassung von Gegenständen bezahlt (Sacheinnahmen).
Damit erwirtschaften sie Einnahmen (Betriebseinnahmen), die versteuert werden müssen.
In unserem Beitrag gehen wir nicht nur auf die gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit, sondern auch auf die einkommensteuerliche/umsatzsteuerliche Behandlung ein.
Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit
Die E-Sportlerin/der E-Sportler erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit nach § 15 EStG.
Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn die E-Sportlerin/der E-Sportler selbst über die Betätigung entscheiden kann, die Tätigkeit dauerhaft betrieben wird und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Eine künstlerische Tätigkeit bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG liegen nicht vor.
Nachteil eines Gewerbes ist, dass Gewerbesteuer anfällt, wenn der Jahresgewinn mehr als 24.500,00 € beträgt.
Es muss dann eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden.
Beispiel
Eine E-Sportlerin/ein E-Sportler erzielt durch Sponsorenverträge und Werbeeinahmen aus Youtube jährlich einen Umsatz von 8.000,00 €.
Des Weiteren generiert sie/er durch Spenden von Zuschauern und Antrittsgeldern/ Preisgeldern einen Umsatz von 6.000,00 €.
Aus den Werbeeinahmen/Sponsorenverträgen/Spenden/Antrittsgeldern/Preisgeldern werden somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt.
Die Einnahmen sind alle steuerpflichtig.
Dann muss das Gewerbe bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden. Durchschnittlich kostet die Gewerbeanmeldung 25 €.
Einkommensteuer
Der Gewinn ist entweder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch eine Bilanz zu ermitteln.
Hier ist in jedem Fall die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG zu empfehlen.
Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Die Bilanzierung ist wesentlich umfangreicher und kostenintensiver.
Sacheinnahmen
Gelegentlich werden E-Sportlerinnen/E-Sportler auch durch Überlassung von Gegenständen oder durch Geschenke bezahlt (Sacheinnahmen).
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen § 8 (2) EStG.
In jedem Fall ist eine Dokumentation sehr wichtig!
Betriebsausgaben
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als E-Sportlerin/E-Sportler stehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hierzu gehören insbesondere: Kosten für das Webhosting, Telefonkosten, Internetkosten, Kosten für das Equipment und die Büroeinrichtung, Kosten für das Arbeitszimmer, Reisekosten, Kosten für Fachliteratur, Kamera, Smartphone und Laptop.
Umsatzsteuer
Ein Großteil der E-Sportlerinnen/E-Sportler wird mit der Umsatzsteuer wahrscheinlich keine Berührungspunkte haben. Denn bei jährlichen Einnahmen unter 17.500 Euro kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Heißt: in den gestellten Rechnungen/erhaltenen Gutschriften führen die E-Sportlerinnen/E-Sportler/Unternehmen keine Umsatzsteuer auf und verweisen auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Somit entfällt die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – aber eine Jahreserklärung muss dennoch abgegeben werden.
Wichtig ist eine Mitteilung an die Auftraggeber (wenn diese Gutschriften erstellen), dass man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat.
Bekommt man trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer ausbezahlt, liegt ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14 c UStG vor. Das heißt, man muss die ausbezahlte/erhaltene Steuer an das Finanzamt bezahlen.
Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass man aus den Betriebsausgaben keine Vorsteuer geltend machen kann.
Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Leistungsaustausch an.
Nur Leistungen, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt (Gegenleistung) erbracht wird. Hierbei muss eine Person, der Leistende oder der Leistungsempfänger, Unternehmer sein.
Liegt dieser vor, sind die Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig.
Auch bei Spenden von Zuschauern liegt unserer Meinung nach auch ein Leistungsaustausch vor (d.h. sie sind umsatzsteuerbar).
Ausnahme: Man ist Kleinunternehmer.
Wenn die Einnahmen über 17.500 Euro pro Jahr liegen oder man verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung, sind diese mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern.
Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung des E-Sports als ‚gemeinnützig‘ steht derzeit von der Politik noch aus. Im Koalitionsvertrag wurde verankert, dass der E-Sport künftig als Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anerkannt werden soll.
Bisher gibt es aber noch kein Anerkennungsverfahren der Bundesregierung.
Wir gehen deshalb davon uns, dass das noch etwas Zeit benötigen wird.
Steuerliche Beratung
Eine steuerliche Beratung ist hier sehr empfehlenswert.
Noch gibt es keine erkennbare Rechtsprechung was den E-Sport angeht. Das wird aber mit Sicherheit in den nächsten ein bis zwei Jahren kommen.
Durch die Digitalisierung werden viele Vorgänge für das Finanzamt transparenter und leichter nachzuvollziehen.
Deshalb kann es schnell zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung kommen – Festsetzungsfrist 5 bzw. 10 Jahre.
Außerdem ist eine frühzeitige Beratung sinnvoll, damit man entsprechende Maßnahmen vornehmen kann, um angemessene Entscheidungen zu treffen und steuerlich alles richtig zu machen.
Die E-Sportlerin/der E-Sportler sollte idealerweise einen Steuerberater beauftragen, der in diesem Sachgebiet auf dem neuesten Stand ist. Nur so können Mehrkosten vermieden werden.
Dann sollte zuerst ein Plan erstellt werden, mit welchen Softwarelösungen/Schnittstellen man arbeiten möchte – angepasst an die vorhandene Situation.
Des Weiteren sollten die monatlichen Arbeitsabläufe zwischen Mandant /Steuerberater klar definiert werden.
Wenn das alles gegeben ist, kann die Zusammenarbeit nur von Erfolg geprägt sein.
Vielen Dank an Herrn Michael Schäfer von der Neufang Akademie, der uns bei diesem Bericht unterstützt hat.
Bei Fragen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
www.monschein-steuerberater.de
info@monschein-steuerberater.de
Telefon: 0800/7243239
Hinterlasse ein Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!