Der One Stop Shop (OSS) für Online-Händler

Erleichterungen und Herausforderungen der neuen Umsatzsteuerregelung.

Mit der neuen Fernverkaufsregelung, die am 01. Juli 2021 in Kraft getreten ist, müssen im E-Commerce eine Reihe neuer Umsatzsteuerpflichten beachtet werden.

Die bis dato gültigen länderspezifischen Lieferschwellen entfallen. Mit der Einführung einer EU-weiten, kumulierten Lieferschwelle i. H. v. 10.000 EUR (netto) sowie des One-Stop-Shop-Verfahrens verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den innergemeinschaftlichen Verkauf und Versand von Waren sowie digitalen Dienstleistungen aus einem EU-Mitgliedstaat an Endverbraucher in einem anderen EU-Land zu vereinheitlichen.

Die Versteuerung der daraus generierten Umsätze für Online-Händler soll vereinfacht werden.

In unserem Blogbeitrag vom Mai dieses Jahres haben wir Euch bereits einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben. Wenn ihr noch einmal reinschauen möchtet, klickt einfach auf den folgenden Link: https://www.unternehmen-steuer.de/die-neuregelungen-im-e-commerce/.

Nun möchten wir etwas näher beleuchten, welche Vorteile das One-Stop-Shop-Verfahren E-Commerce-Betreibern innerhalb der EU bringt – und welche Herausforderungen es birgt.

 

One-Stop-Shop (OSS)

Die „einzige Anlaufstelle“ für zahlreiche Vorteile

Der One Stop Shop (OSS) – frei übersetzt „einzige Anlaufstelle“ – ist eine digitale Plattform, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird. Damit ist er hierzulande gleichzeitig zentrale Compliance-Stelle und Zugang zu einer Umsatzsteuermeldung für Fernverkäufe, die sich in so mancher Hinsicht unkomplizierter und transparenter gestaltet. Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Produkte und Dienstleistungen an Privatkäufer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen und dabei die neue, EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) überschreiten, können über das OSS-Verfahren ihre Umsätze nicht nur anmelden, sondern auch ihre Umsatzsteuer in einer Summe begleichen. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die Umsätze und Umsatzsteuereinnahmen an die entsprechenden EU-Staaten.

 

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig und bietet die folgenden Vorteile:

 

  • Online-Händler, die ihre grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe über das OSS-Verfahren melden, müssen sich nicht mehr in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat steuerlich registrieren, sobald ihre Umsätze die 10.000-EUR-Lieferschwelle überschritten haben. Die ständige Abgabe von Umsatzsteuer-Meldungen in den entsprechenden EU-Ländern entfällt damit – auch der Einsatz eines lokalen Fiskalvertreters mit länderspezifischen steuerlichen Kenntnissen ist nicht mehr erforderlich.

 

  • Die OSS-Meldungen und Zahlungen erfolgen immer quartalsweise – sprich spätestens zum 31.01., 30.04., 31.07. sowie 31.10. eines Jahres. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage nach Ablauf der Meldezeitraums. Die regelmäßigen Zahlungen sowie Fristen wirken sich positiv auf den Cashflow aus.

 

  • Der Mini One Stop Shop (MOSS) ist seit dem 01. Juli 2021 vollständig in den One Stop Shop (OSS) integriert. Damit wird der OSS zur echten einzigen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen innerhalb der EU – eine gesonderte Meldung der Umsätze und Umsatzsteuerpflichten aus digitalen Dienstleistungen an Privatkunden in der EU ist damit nicht mehr erforderlich.

 

Während das OSS-Verfahren in diesen Bereichen den Einsatz von Zeit, Kosten und Manpower erheblich reduziert, erzeugt es in anderen Punkten durchaus Herausforderungen für E-Commerce Betreiber. Hier ist erhöhte Sorgfalt geboten:

 

  • Durch die Ablösung der bisher geltenden länderspezifischen Lieferschwellen (zwischen 35.000 bis 100.000 EUR) durch die EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 EUR entsteht für die meisten Online-Händler auch bei geringen Umsätzen eine Steuerpflicht im EU-Ausland.

 

  • B2B-Lieferungen von einem EU-Staat in andere können nicht über das OSS-Verfahren gemeldet werden. Hier bleiben die bisherigen Regelungen – also lokale Meldungen im Ursprungsland – nach wie vor bestehen.

 

  • Mehraufwand müssen Online-Händler in Kauf nehmen, die Fulfillment-Strukturen wie beispielsweise Amazon Pan EU oder CEE nutzen und am OSS-Verfahren teilnehmen möchten: Lieferungen, die nicht direkt aus einem Lager im Sitzland, sondern aus einem Warenlager in einem anderen EU-Land an Privatkunden erfolgen, können nicht im One Stop Shop gemeldet werden. Hier sind weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen erforderlich, die ggf. parallel zu den Meldungen im OSS-Verfahren gemanaged werden müssen. Dabei besteht das Risiko, dass Umsätze doppelt oder gar nicht gemeldet werden.

 

  • Um zu entscheiden, welche Transaktionen über den One Stop Shop gemeldet werden können und in welchem Land zu welchem Umsatzsteuersatz sie zu versteuern sind, ist eine Auswertung der Einzeltransaktionen erforderlich.

 

  • Denn in der EU gibt es eine Brandbreite unterschiedlicher Steuersätze, die von den EU-Staaten ausgeschöpft wird. Bei der Rechnungsausstellung müssen diese entsprechend berücksichtigt werden. Wir zeigen Euch am Ende dieses Artikels, wo ihre eine Übersicht über die Steuersätze in anderen EU-Ländern findet.

 

  • Nicht nur die Ausstellung von Rechnungen, sondern auch die Einbindung des OSS-Verfahrens in bestehende ERP- und Warenwirtschaftssysteme sowie in weitere Schnittstellen bedeutet zunächst einen erhöhten Aufwand für alle Nutzer. Unser Tipp für eine entsprechende Softwarelösung erwartet Euch am Ende dieses Blogbeitrags.

 

Fazit: Durch den Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen werden deutlich mehr E-Commerce-Betreiber mit Sitz in der Europäischen Union die nun geltende Lieferschwelle von 10.000 EUR (netto) pro Kalenderjahr überschreiten – und somit am OSS-Verfahren teilnehmen müssen.

Eine echte Erleichterung der Umsatzsteuermeldung und –abführung stellt der One Stop Shop aktuell aber vor allem für (kleinere) Online-Händler dar, die ihre Waren aus einem Lager in ihrem Sitzland EU-weit an Privatkunden versenden. Sie profitieren in vollem Ausmaß davon, dass lokale Registrierungen und Meldungen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nicht mehr erforderlich sind.

Um den Übergang und die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens für alle teilnehmenden Online-Händler harmonischer zu gestalten, haben wir zu guter Letzt noch zwei nützliche Tipps für Euch auf Lager:

Ein Überblick über die EU-weiten Steuersätze findet ihr unter dem folgenden Link: Taxes in Europe Database v3 (europa.eu)

Als unterstützendes Warenwirtschafts-System lohnt es sich, die Softwarelösung von easybill genauer kennen zu lernen: Der OSS-Schnelltest für Onlinehändler – easybill GmbH

Wir wünschen euch viel Erfolg und sind bei Fragen immer gerne erreichbar. Bleibt gesund und zuversichtlich!

 

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar