Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Überblick

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Unternehmen mit über 1000 Beschäftigten müssen seit diesem Jahr die Vorgaben des sogenannten LkSG erfüllen. Bislang lag die Schwelle bei 3.000 Beschäftigten. Aber auch viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind hiervon betroffen, denn als Zulieferer von größeren Unternehmen sind sie ebenfalls ein Teil der globalen Lieferketten. Was es mit dem Gesetz konkret auf sich hat, erläutern wir in im folgenden Beitrag.

 

Worum geht es überhaupt?

Das LkSG regelt die Sorgfaltspflicht von Unternehmen und verpflichtet diese somit zum Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards innerhalb der globalen Wirtschaft. Die Pflichten, die zu erfüllen sind, werden je nach Einflussmöglichkeiten abgestuft und sind abhängig davon, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen indirekten Zulieferer handelt.

In dem Katalog des LkSG, sind 11 international anerkannte Menschenrechtsübereinkommen festgehalten. Hieraus werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet.

 

Sorgfaltspflichten der Unternehmen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

 

Wo werden die größten Risiken gesehen?

In der Gesetzesbegründung werden drei Risikogruppen genannt, aus welchen pauschal eine Risikoanfälligkeit von Unternehmen abgeleitet wird:

 

  1. Branchenspezifische Risiken

Da die Wertschöpfung der Branchen Bergbau und Mineralien, Forstwirtschaft, Immobilien, Entsorgung und Wasserversorgung überwiegend in Deutschland stattfindet, werden hier nur geringe menschenrechtliche Risiken gesehen.

Den Branchen Baugewerbe, Landwirtschaft, Fischerei, Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Transport und Logistik wird eine geringe internationale Verflechtung unterstellt. Es werden hier jedoch höhere menschenrechtliche Risiken gesehen. Bei allen übrigen Wirtschaftszweigen wird eine hohe internationale Verflechtung gesehen und es wird von schweren menschenrechtlichen Risiken ausgegangen.

 

  1. Länderspezifische Risiken

Bei Unternehmen, die ausschließlich Waren aus dem europäischen Ausland importieren, werden starke Menschenrechtsrisiken angenommen. Bei Unternehmen, die Waren weltweit beschaffen, werden sogar sehr starke Menschenrechtsrisiken angenommen.

 

  1. Warengruppespezifische Risiken

In der Gesetzesbegründung wird diese Risikogruppe bisher nicht weiter erläutert.

 

Wie werden Zulieferer in die Sorgfaltspflichten eingebunden?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterteilt unmittelbare und mittelbare Zulieferer.

Unmittelbare Zulieferer sind Vertragspartner, deren Warenlieferungen oder Dienstleistungen für die Produktion oder Dienstleistungserbringung des berichtspflichtigen Unternehmens notwendig sind (§ 2 Abs. 7 LkSG). Das berichtspflichtige Unternehmen hat gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern.

Mittelbare Zulieferer sind alle Unternehmen, welche nicht unmittelbare Zulieferer sind, aber deren Warenlieferungen oder Dienstleistungen auch für die Produktion oder Dienstleistungserbringung des berichtspflichtigen Unternehmens notwendig sind (§ 2 Abs. 7 LkSG). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele strategisch relevante Zwischenhändler oder Zulieferer entlang der Lieferkette.

Das berichtspflichtige Unternehmen muss gegenüber mittelbaren Zulieferern tätig werden, wenn es Kenntnisse über eine mögliche Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht erlangt. Dies muss über ein Beschwerdeverfahren erfolgen.

 

KMU-Kompass – Online Tool und zentrale Anlaufstelle für den Mittelstand

Textilwirtschaft, Lebensmittelbereich oder Automobilbranche: Unsere Wirtschaft und ihre Wertschöpfungsketten sind weltweit vernetzt. Der neue KMU-Kompass soll Unternehmen im Prozess unterstützen und Abhilfe schaffen, Verantwortung zu übernehmen. Das Online-Tool unterstützt den Mittelstand dabei, entlang der weltweiten Lieferketten stärker auf Menschenrechte und die Umwelt zu achten und gibt konkrete Hilfestellungen an die Hand.

 

Schritt 1: Strategische Ausrichtung, das Unternehmen gibt die Richtung vor

Schritt 2 Analyse und Bewertung der Risiken für Umwelt und Menschenrechte entlang der Lieferkette

Schritt 3: Entwicklung risikobasierter Maßnahmen, mit denen das Unternehmen Verantwortung übernehmen kann

Schritt 4: Informationen über das Messen von Fortschritten und deren Kommunikation

Schritt 5: Effektives Beschwerdemanagement

 

Welche Aufgabe hat das BAFA beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das BAFA ist als Kontrollorgan für die Prüfung und Durchsetzung des Gesetzes zuständig. Es kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.

Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei:

  • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • die Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Außerdem stellt das BAFA ein umfangreiches Informationsangebot für alle Unternehmen zur Verfügung. Das BAFA nimmt seine Aufgaben nach dem LkSG in der neuen BAFA-Außenstelle in Borna (Sachsen) wahr.

 

Unterstützungsangebote zur Umsetzung

Neben dem KMU-Kompass gibt es noch weitere Hilfen zur Umsetzung.

Das BAFA stellt einen FAQ-Katalog zur Verfügung, welcher stetig weiterentwickelt wird. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen und auf https://www.gtai.de/de/trade/specials/lksg abzurufen.

 

 

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