Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
Bitcoins und andere kryptographische Währungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Sie werden im Ertragssteuerrecht als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt.
Bei der Veräußerung von Bitcoins und kryptographischen Währungen ist zu unterscheiden, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder im betrieblichen Bereich abgewickelt werden.
Privater Bereich
Zuerst muss eine Veräußerung vorliegen.
Eine Veräußerung liegt zum Beispiel vor, wenn Bitcoins gegen Euro verkauft werden.
Eine Veräußerung liegt ebenfalls vor, wenn Waren oder Dienstleistungen durch Bitcoins erworben werden.
In beiden Fällen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 (1) Nr. 2 EStG vor, wenn die Bitcoins innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft werden.
Es kommt somit auf die Haltfrist von einem Jahr an. Werden die Bitcoins nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr verkauft, ist der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei.
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:
Veräußerungspreis – Anschaffungskosten – Veräußerungskosten
Des Weiteren findet die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr nach § 23 (3) S. 5 EStG Anwendung.
Die Freigrenze gilt aber für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr.
Beispiel
A erzielt im Jahr 2017 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von
a) 590 € -> Diese sind somit komplett steuerfrei, da sie weniger als 600,00 € betragen.
b) 610 € -> Diese sind komplett steuerpflichtig, da die Freigrenze von 600,00 € überschritten ist.
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns findet zudem die Fifo-Methode Anwendung (First in First out). Es wird somit unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes zuerst eingesetzt werden.
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Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, da hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Somit sind die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Wenn der Anleger umfangreiche Geschäfte innerhalb der Jahresfrist tätigt, besteht die Gefahr, dass die Tätigkeit als Gewerbebetrieb eingeordnet wird. In diesem Fall sind die Veräußerungsgewinne komplett steuerpflichtig. Die Jahresfrist nach § 23 EStG findet dann keine Anwendung.
Betrieblicher Bereich
Bei Unternehmen und gewerblich tätigen Personen gibt es keine privaten Veräußerungsgeschäfte.
Der Veräußerungsgewinn ist somit immer steuerpflichtig.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegt der Gewinn dann der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.
Bei Körperschaften unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Bezüglich der Umsatzsteuer hat der EuGH entschieden, dass der gewerbliche Umtausch von Bitcoins in Euro nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft aber nur das Unionsrecht (Recht der Europäischen Union).
Steuerliche Beratung ist zu empfehlen
Eine steuerliche Beratung ist in jedem Fall zu sehr empfehlen.
Es kann in diesen Bereichen schnell zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung kommen (Festsetzungsfrist 5 bzw. 10 Jahre).
Eine frühzeitige Beratung ist sinnvoll, da man dann noch Maßnahmen vornehmen kann, um die richtigen Entscheidungen zu treffen und steuerlich alles korrekt zu machen.
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