Ausbildung beendet? Steuererklärung nicht vergessen!

Es ist wichtig und empfehlenswert, dass alle Arbeitnehmer für das Jahr in welchem sie die Ausbildung beendet haben, eine Steuererklärung erstellen.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Jung-Gehilfe/Geselle mehr Lohn/Gehalt, folglich erhöhen sich auch die steuerlichen Abgaben.
Eine Steuererklärung ist erforderlich, damit das Finanzamt eine Rückerstattung überprüfen kann und der Arbeitnehmer Geld zurückbekommt.

Während der Ausbildung zahlt der Azubi wenig oder keine Lohnsteuer, wenig Solidaritätszuschlag und wenig Kirchensteuer.

Nach Abschluss der Ausbildung erhöht sich der Verdienst und dementsprechend fallen mehr Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.

Da die Abgaben nach der Monatslohnsteuertabelle abgerechnet werden, ist es oft so, dass für das Jahr, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, meistens zu viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bezahlt wurde.

Der Arbeitgeber kann zum Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.
Dieser Lohnsteuerjahresausgleich kann mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden, um die während des Jahres eventuell aufgetretenen Abgabespitzen einzelner Monate durch Änderung des Betrachtungszeitraums auf das gesamte Kalenderjahr (= Ausgleichsjahr) abzuschwächen.

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Beispiel:

Gehaltsveränderung ab Juli
Steuerklasse I, Kirchensteuer 8 %, keine Kinderfreibeträge, Kinderlos, Geburtsjahr 1998, Tarif 2018

01.01.2018 – 30.06.2018 = 900,00 € Brutto x 6 Monate = 5.400,00 €
Die Lohnsteuer beträgt: 0,00 €
Der Solidaritätszuschlag beträgt: 0,00 €
Die Kirchensteuer beträgt: 0,00 €

01.07.2018 – 31.12.2018 = 2.000,00 € Brutto x 6 Monate = 12.000,00 €
Die Lohnsteuer beträgt: 184,08 € x 6 Monate = 1.104,48 €
Der Solidaritätszuschlag beträgt: 10,12 € x 6 Monate = 60,72 €
Die Kirchensteuer beträgt: 14,72 € x 6 Monate = 88,32  €

Nach der Jahreslohnsteuertabelle beträgt Steuerbelastung wie folgt:

Jahresbruttolohn: 17.400,00 €
Die Lohnsteuer beträgt: 731,00 €
Der Solidaritätszuschlag beträgt: 0,00 €
Die Kirchensteuer beträgt: 58,48 €

Erstattung beim Jahreslohnsteuerausgleich:

373,48 € Lohnsteuer +
60,72 € Solidaritätszuschlag +
29,84 € Kirchensteuer

Gesamt-Rückerstattung = 464,04 €

Sollte der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt haben, kann man sich die zu viel bezahlten Abgaben, durch die Erstellung einer Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen.

Unser Tipp:

Geben Sie auf jeden Fall für das Jahr, in welchem Sie die Ausbildung abgeschlossen haben, eine Steuererklärung ab. Das sollten Sie auch tun, wenn der Arbeitgeber einen Jahreslohnsteuerausgleich durchgeführt hat.
Im Jahr des Ausbildungsabschlusses sind viele Kosten steuerlich absetzbar.

Beispiele:

• Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte (einfache Wegstrecke)
• Fahrten zur Berufsschule (Hin- und Rückweg)
• Verpflegungsmehraufwand Berufsschule (mind. 8 Stunden: 12,00 €, ab mind. 24 Stunden 24,00 €)
• Arbeitsmittel und Fachliteratur
• Bewerbungskosten
• Kontoführungsgebühren mit 16,00 €
• Fahrten zu Lerngemeinschaften (Hin- und Rückweg)
• Verpflegungsmehraufwendungen Lerngemeinschaften (mind. 8 Stunden: 12,00 €, ab mind. 24 Stunden 24,00 €)
• Fortbildungskosten
• Telekommunikationskosten
• Rechtsschutzversicherung (beruflicher Anteil)
• Unfallversicherung (beruflicher Anteil)

 

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