Was können Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen?

Als Werbungskosten werden diejenigen Ausgaben bezeichnet, mit denen die Lohneinnahmen der beruflichen Tätigkeit gesichert werden. Das heißt Arbeitsmaterialien, die Anfahrt zum Arbeitsplatz, Fortbildungen und ähnliches mindern die Steuerlast von Angestellten – vorausgesetzt sie werden korrekt in der Steuererklärung angegeben. Alles, was Sie zum Thema Werbungskosten wissen sollten, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

Eine Steuererklärung einzureichen lohnt sich in der Regel immer, denn auch wenn die relevanten Ausgaben unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen,  kann dieser von der Steuer abgesetzt werden. Sind die Kosten höher als dieser Pauschbetrag, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei besteht allerdings die Notwendigkeit, diese Ausgaben zu belegen.

In der Regel werden die Werbungskosten in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden. Lediglich bei Gegenständen, die über mehrere Jahre in Gebrauch sind, wie zum Beispiel ein Computer oder Möbelstücke, werden die Aufwendungen auf die Nutzungsdauer verteilt.

Welche Kosten sind als Werbungskosten absetzbar?

Die Werbungskosten werden in der Steuererklärung stets bei derjenigen Einkunftsart ausgefüllt, bei der sie entstehen, sprich beim Gehalt, Einkünften aus einer Vermietung oder ähnliches. Typische Werbungskosten während einer nicht selbstständigen Tätigkeit sind:

  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel, wie eine Aktentasche
  • Dienstreisekosten
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kosten für Bewerbungsunterlagen, zum Beispiel Bewerbungsbilder oder -mappen
  • Computer
  • Fachliteratur
  • Fortbildungen
  • Fahrtkosten
  • Telefonkosten

Entstehen hingegen Werbungskosten bei Einkünften aus einer Vermietung werden häufig Anzeigen zur Mietersuche, der Erbbauzins, die Grundsteuer, Heizkosten, Reparaturen und Weiteres in der Steuererklärung angegeben.

Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Werbungskosten?

Wie bereits erwähnt, müssen Werbungskosten aus beruflichen Gründen entstanden sein. Dabei können selbstverständlich auch diejenigen Ausgaben für Bewerbungen abgesetzt werden, welche letztendlich nicht zu einer Anstellung geführt haben.

Die wichtigste Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist jedoch noch immer der Beleg. Kassenzettel sollten daher in jedem Fall aufbewahrt werden. Nur in Ausnahmefällen oder wenn die Ausgaben niedriger als der Pauschbetrag ausfallen, müssen keine Belege mit eingereicht werden.

Wie hoch dürfen die Werbungskosten sein?

Zunächst existieren bestimmte Pauschbeträge, die abgezogen werden können, obwohl keine Ausgaben in der Höhe getätigt wurden.  Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte besitzt, gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer und der Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro. Beim Rentenbezug oder Erhalt von Unterhaltszahlungen gilt des Weiteren ein Pauschbetrag über 102 Euro.

Wenngleich grundsätzlich Belege für tatsächliche Aufwendungen vorgebracht werden müssen, sind auch pauschale Abzüge für einzelne Aspekte, zum Beispiel für Arbeitsmaterialien, möglich. Das bedeutet, wenn die Werbungskosten höher als die Arbeitnehmerpauschale sind, gewährt das Finanzamt weiterhin einen pauschalen Abzug von 110 Euro für Arbeitsmittel.

Weitere Informationen zum Steuerrecht finden sie unter https://www.anwalt.org/steuerrecht/.

 

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