Weihnachts(markt)zeit – Weihnachten Nr. 3
Wir lieben es doch alle!
Es wird Dezember und die Temperaturen sinken – das Jahr neigt sich dem Ende zu.
Jetzt mit dem ganzen Team auf den Weihnachtsmarkt und sich in Stimmung bringen – mit Corona unmöglich. Doch ganz muss man auf den Spaß nicht verzichten, oder?
Wenn wir schon nicht auf den Weihnachtsmarkt können, kommt er eben zu uns ins Büro!
Verpflegung am Arbeitsplatz
Mit Punsch, Lebkuchen, Spekulatius und Linzertorte vom Chef kann man es sich auch im kleinen Kreis gut gehen lassen – Aber nicht vergessen, das gierige Finanzamt.
Daher solltest Du wissen, dass auch Verpflegung am Arbeitsplatz als Sachbezug für Deine Mitarbeiter zu werten ist, denn durch eine kostenlose Bereitstellung entsteht ein geldwerter Vorteil, welcher mit 25 % pauschal versteuert werden muss.
Die Steuerfreiheit wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Die Verpflegung darf keine Gegenleistung für den Arbeitseinsatz darstellen
- Sie muss zum sofortigen Verzehr geeignet sein
- Jeder Mitarbeiter muss in den Genuss kommen dürfen
- Es darf sich nicht um eine regelmäßige Bereitstellung handeln
Sind alle steuerrechtlichen Bedingungen erfüllt, gelten Punsch und Lebkuchen als Maßnahme im Rahmen der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und gelten damit nicht als Sachbezug.
Betriebsausgabenabzug
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Leckereien sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Bewirtung ausschließlich für die eigenen Arbeitnehmer anfällt.
Verbucht werden die Kosten als Aufmerksamkeit oder als Bewirtungsaufwand.
Werden zusätzlich auch Geschäftsfreunde bewirtet, sind die Aufwendungen aufzuteilen, denn dann sind nur 70 % als Betriebsausgabe abziehbar.
Du hast Fragen?
Gerne beraten wir Dich hierzu digital via Skype oder Zoom.
Wir wünschen Dir eine schöne Vorweihnachtszeit.
info@monschein-steuerberater.de
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