Das Konjunkturpaket – die USt-Senkung und Überbrückungshilfe im Überblick

Um den Folgen der Coronakrise entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Konjunkturpaket beschlossen, welches die Senkung der Umsatzsteuer und ein Nachfolgeprogramm der Soforthilfe beinhaltet.

Ab dem 01.07.2020 wird der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7 % auf 5 % herabgesetzt. Diese Begünstigung ist vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.

Wichtig: Die Senkung der Steuersätze ist branchenunabhängig und setzt die Umprogrammierung der Kassensysteme bzw. die Umstellung der Rechnungsprogramme voraus.

Ausschließlich für die Gastronomie gilt zudem:

Der Umsatzsteuersatz für Speisen, die im Haus verkauft werden, wird auf den ermäßigten Satz gesenkt. Diese Maßnahme soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern.

Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Somit gilt ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ein Steuersatz für Speisen im Haus in Höhe von 5 % und ab dem 01.01.2021 ein Satz in Höhe von 7 %.

Die Überbrückungshilfe

Dahinter versteckt sich das Nachfolgeprogramm für die Ende Mai ausgelaufene Soforthilfe.

Wer wird gefördert?

Solo-Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen können die Überbrückungshilfen beantragen, dabei ist irrelevant ob das Unternehmen bereits die Soforthilfe erhalten hat.

Neue Förderbedingungen

Beschlossen werden sollen die Überbrückungshilfen Ende Juni durch Bundestag und Bundesrat. Daher sind aktuell noch nicht alle Details bekannt. Fest steht jedoch, dass es mehr Bedingungen für eine Antragsberechtigung gibt, als es bei der Soforthilfe der Fall war. Voraussetzungen sollen sein:

  • Ein Corona-bedingter Umsatzrückgang in April und Mai 2020 um mind. 60 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum
  • Fortdauernde Umsatzrückgänge von Juni bis August 2020 um mind. 50 %

Pauschale Bewilligungen von Anträgen, sind nicht mehr vorgesehen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und Betriebskosten sind durch einen Steuerberater zu prüfen und zu bestätigen.

Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe sieht vor, dass bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei mind. 50 % Umsatzrückgang und bis zu 80 % der fixen Betriebskosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang erstattet werden. Die maximal möglichen Erstattungsbeträge richten sich dabei nach der Zahl der Beschäftigten:

  • Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: max. 9.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: max. 15.000 Euro
  • Größere Unternehmen (eine Begrenzung ist bisher nicht bekannt): max. 150.000 Euro

Informationen zur Antragstellung sind derzeit noch nicht bekannt. Voraussichtlich werden die Antragsverfahren über die Bundesländer laufen.

Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze.

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

Gerne beraten wir Sie hierzu digital via Skype oder Zoom.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

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