Das MOSS-Verfahren
Was ist das?
Das sogenannte Mini-one-stop-shop
Verfahren ist eine Erleichterung für die am europäischen Binnenmarkt tätigen
Unternehmen.
Das Verfahren kann schon seit 2015 angewandt werden und dient zur Abführung der
EU-Umsatzsteuer.
Anbieter, welche auf elektronischem Weg Dienstleistungen, Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbringen, die von Nichtunternehmern in
Anspruch genommen, können das Moss-Verfahren zur Angabe der Umsatzsteuer
nutzen.
Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig. Inländische Unternehmer
können alle Auslandsumsätze und die anfallenden Steuern an die Bundeszentrale
für Steuern übermitteln und die entsprechenden Steuerbeträge dort entrichten.
Tätige Unternehmen müssen sich nicht mehr in jedem einzelnen Land, in dem sie
elektronische Dienstleistungen an private Endverbraucher erbringen,
umsatzsteuerlich registrieren lassen und müssen dort auch nicht ihre jeweiligen
Umsätze erklären, was sich erleichternd auswirkt.
Wie nehmen Sie am Moss Verfahren teil?
Die Anmeldung für das Verfahren führen Sie über die Bundeszentrale für Steuern durch. Dort finden Sie ein Anmeldeformular, allerdings benötigen Sie für das Login ein Zertifikat. Vorhandene Zertifikate – wie zum Beispiel für das Elster-Online Portal – können dafür ebenfalls genutzt werden.
Was gilt zu beachten?
- Der inländische Unternehmer darf weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in den betroffenen EU- Mitgliedstaaten haben.
- Werden weitere Umsätze in den Mitgliedsstaaten getätigt, wie zum Beispiel Warenlieferungen durchgeführt, kann das Moss Verfahren nicht mehr zur Abführung der Umsatzsteuer genutzt werden.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung
www.monschein-steuerberater.de
info@monschein-steuerberater.de
Telefon: 0800/7243239
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