Minijobs – Was ist zu beachten

In Deutschland sind die 450 Euro Minijobs sehr beliebt, weil sie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Nebenverdienst bieten.
Fast jedes Unternehmen hat Minijobber. Für den Arbeitnehmer ist diese Beschäftigungsmöglichkeit sehr attraktiv, da brutto gleich netto ist.
Es gibt allerdings einige Voraussetzungen und Regeln, die eingehalten werden müssen, damit Ihnen nicht Steuern und Sozialabgaben einen Strich durch die Rechnung machen.

Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte aufgelistet und erläutert:

Darf jeder einen 450 Euro Minijob annehmen?

Grundsätzlich darf jeder Deutsche einen Minijob annehmen. Man kann auch mehrere Minijobs haben. Voraussetzung für mehrere Minijobs ist aber, dass man keiner Hauptbeschäftigung nachgeht, bei der man mehr als 450 Euro im Monat verdient.
Wenn das der Fall ist, darf man nur einen Minijob haben. Das Gesamteinkommen der geringfügigen Beschäftigung/en darf aber in keinem Fall 450 Euro pro Monat überschreiten. Nur wenn dies erfüllt ist, bleibt der Minijob/ bleiben alle Minijobs steuer- und sozialversicherungsfrei.

Was besagt die Verdienstgrenze eines 450 Euro Minijobs?

Minijobber sollten in jedem Fall darauf achten, dass die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird – das geschieht erfahrungsweise sehr schnell.
Überstunden und Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden auch auf den Gesamtlohn angerechnet, das darf nicht unberücksichtigt bleiben.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung mit Arbeitsentgelt besteht.
Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Das entspricht einer Verdienstgrenze von höchstens 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Überschreitungen der 450 Euro Verdienstgrenze sind möglich. Wichtig ist es nur, dass der regelmäßig durchschnittliche Monatsverdienst 450 Euro nicht überschreitet.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abgaben beim 450 Euro Minijob

Bei einem 450 Euro Minijob fallen in der Regel keine Abgaben für den Arbeitnehmer an.

Für den Arbeitgeber fallen folgende Beitragssätze an:

15 Prozent Rentenversicherung,
13 Prozent Krankenversicherung,
2 Prozent pauschale Lohnsteuer (wenn das Gehalt nicht über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden soll),
0,9 Prozent Umlage U1 bei Krankheit,
0,24 Prozent Umlage U2 bei Mutter-/Schwangerschaft,
0,06 Prozent Insolvenzgeldumlage,
Unfallversicherung (individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger).

Alle Beiträge bis auf die Beiträge an die Unfallversicherung sind an die Bundesknappschaft zu bezahlen. Die Unfallversicherung wird über den zuständigen Unfallversicherungsträger abgerechnet.

Wenn Sie mindestens vier Wochen in einem Betrieb als Minijobber gearbeitet haben, steht Ihnen im Fall einer Erkrankung eine Lohnfortzahlung von sechs Wochen zu.

Zuzahlung zur Rentenversicherung

Seit 2013 gibt es bezüglich der Rentenversicherung eine neue Regelung.
Der Arbeitnehmer ist seither rentenversicherungspflichtig, hat aber die Möglichkeit sich durch einen schriftlichen Antrag davon befreien zu lassen.

Lässt er sich nicht befreien, muss er einen Anteil von 3,6 Prozent vom monatlichen Verdienst abtreten.

Der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung wird immer von mindestens 175 Euro, der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet. Demnach betragen die Rentenbeiträge mindestens 18,6 Prozentpunkte (15 Prozent Arbeitgeber, 3,6 Prozent Arbeitnehmer) von 175 Euro, also 32,55 Euro. Wenn der Monatsbruttoverdienst unterhalb dieser 175 Euro liegt, erhöht sich der Beitrag somit für den Arbeitnehmer, da er noch den Anteil an der Rentenversicherung für den Arbeitgeber übernehmen muss. Der Beitrag zur Rentenversicherung für den Arbeitgeber beträgt immer 15 Prozent vom Monatsbruttoverdienst des Arbeitnehmers.

Beispiel:

Sie verdienen als Minijobber in einem Monat einen Lohn von 80,00 Euro.
Sie haben sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen.

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber beträgt 12,00 Euro (80,00 Euro x 15%). Somit muss vom Arbeitnehmer für die Rentenversicherung noch ein Betrag von 20,55 Euro einbehalten werden, da der Mindestbeitrag 32,55 € ausmacht.
Als Auszahlungsbetrag für den Arbeitnehmer ergeben sich dementsprechend 59,45 Euro.

Wann lohnt sich eine Zuzahlung zur Rentenversicherung?

Der Rentenanspruch steigt selbst bei längerer Zuzahlung kaum an. Allerdings kann ein Arbeitnehmer durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung seine Wartezeiten für eine vorgezogene Altersrente erfüllen.
Auch im Hinblick auf eine Erwerbsminderungsrente oder einen Anspruch auf Rehabilitation kann eine Aufstockung des Rentenbeitrags sinnvoll sein.

Minijob neben dem Hauptberuf

Eine Hauptbeschäftigung und ein Minijob auf 450 Euro Basis können durchaus sehr attraktiv sein. Der Hauptberuf deckt alle Leistungen wie Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung ab und der Minijob dient als abgabenfreier Hinzuverdienst. Die Hauptbeschäftigung läuft auf Lohnsteuerklasse (1-5). Für den Minijob bezahlt der Arbeitgeber zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.

Vorsicht!
Wenn Sie neben Hauptbeschäftigung und Minijob noch eine dritte Beschäftigung aufnehmen, wird diese voll steuer- (Steuerklasse sechs) und sozialversicherungspflichtig.
Bevor Sie einen Minijob neben Ihrer Hauptbeschäftigung ausüben, müssen Sie aber noch sicherstellen, dass der Hauptarbeitgeber dies erlaubt. In vielen Fällen muss dafür eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

Weitere Informationen:

www.minijob-zentrale.de

 

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