Geschäftsessen als Betriebsausgabe absetzen – Angaben auf dem Bewirtungsbeleg
Haben Sie aus geschäftlichem Anlass Geschäftspartner oder Kunden zum Essen eingeladen, können Sie 70 % der nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, bekommen Sie die Vorsteuer zu 100 % vom Finanzamt erstattet.
Für den Nachweis benötigen Sie einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg.
Die Bewirtungsrechnung muss maschinell erstellt und registriert sein.
Rechnungen bis 250,00 Euro
Wenn es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt, d. h. der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer 250,00 € nicht übersteigt, muss der/die Bewirtungsbeleg/Rechnung folgende formalen Angaben ausweisen:
• Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Gastwirts
• Rechnungsdatum
• Aufschlüsselung und einzelne Bezeichnung von Speisen und Getränken
Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus;
Bezeichnungen wie „Menü 1“ oder „Tagesgericht 1“ sind dagegen nicht zu beanstanden
• Angabe der Preise der einzelnen Gerichte und Getränke
Gesamtbetrag allein ist nicht ausreichend
• Angabe des Bruttobetrages sowie des Steuersatzes sind ausreichend
Handschriftlich sind folgende Angaben auf dem Beleg oder einem gesonderten Blatt, das mit der Bewirtungsrechnung zusammengeheftet werden muss, zu ergänzen:
• Namentliche Nennung aller Teilnehmer der Bewirtung; der bewirtende Steuerpflichtige selbst muss auch angegeben werden
• Möglichst genaue Bezeichnung des Grundes –
die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen
• Ort und Datum der Bewirtung ergeben sich in der Regel bereits aus dem Gaststättenbeleg
• Unterschrift bitte nicht vergessen
Rechnungen über 250,00 Euro
Bei Rechnungen mit einem Bruttobetrag über 250,00 € muss der/die Bewirtungsbeleg Rechnung folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift der Gaststätte
• Der Rechnungsempfänger ist von der Gaststätte einzutragen
• Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts
• fortlaufende Rechnungsnummer
• Rechnungs- und Leistungsdatum
aus umsatzsteuerlichen Gründen muss auch der Leistungszeitpunkt aufgedruckt sein
der Aufdruck „Rechnungsdatum entspricht Leistungsdatum“ reicht aus
• Aufschlüsselung und einzelne Bezeichnung von Speisen und Getränken Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus;
Bezeichnungen wie „Menü 1“ oder „Tagesgericht 1“ sind dagegen nicht zu beanstanden
• Angabe der Preise der einzelnen Gerichte und Getränke
Gesamtbetrag allein ist nicht ausreichend
• Ausweis des Nettobetrags,
des anzuwendenden Steuersatzes und des auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuerbetrags
Handschriftlich sind folgende Angaben auf dem Beleg oder einem gesonderten Blatt, das mit der Bewirtungsrechnung zusammengeheftet werden muss, zu ergänzen:
• Namentliche Nennung aller Teilnehmer der Bewirtung; der bewirtende Steuerpflichtige selbst muss auch angegeben werden
• Möglichst genaue Bezeichnung des Grundes –
die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen
• Ort und Datum der Bewirtung ergeben sich in der Regel bereits aus dem Gaststättenbeleg
• Unterschrift bitte nicht vergessen
Hinweis:
Bei Trinkgeldern ist generell eine handschriftliche Bescheinigung des Kellners auf der Rechnung erforderlich.
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