Weihnachten naht – Ist die betriebliche Weihnachtsfeier für den Arbeitnehmer steuerfrei?

In vielen Betrieben findet alljährlich für die Mitarbeiter eine traditionelle Weihnachtsfeier statt. Der Arbeitgeber möchte sich damit für die gute Arbeit bei seiner Belegschaft bedanken. Das Betriebsklima sowie der Kontakt der Mitarbeiter untereinander sollen dadurch verbessert werden.

Gehören solche Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z.B. Weihnachtsfeier) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit steuerpflichtig?

Die Antwort ergibt sich aus dem Zollkodex-Anpassungsgesetz:

Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Soweit solche Zuwendungen den Freibetrag von 110,00 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Der Freibetrag in Höhe von 110,00 € gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Es werden dem jeweils teilnehmenden Arbeitnehmer sowohl die Aufwendungen für den äußeren Rahmen als auch die auf ihn individuell entfallenden Aufwendungen zugerechnet.
Zugeordnet werden ihm auch die auf eine Begleitperson entfallenden Aufwendungen.

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer (Bruttogrenze) je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung, liegen keine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Betragen die Aufwendungen je Arbeitnehmer z.B. 140,00 Euro, sind nur 30,00 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Andere Möglichkeit bei der Überschreitung des Freibetrages:

Wird der Freibetrag in Höhe von 110,00 € überschritten, gibt es noch eine Möglichkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verhindern:
Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen über 110,00 € pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern – § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

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