Mitarbeitermotivation 4.0 Teil 2:

Steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. weniger stark belastete Vergütungsbestandteile und alternative Möglichkeiten der Entlohnung sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Allerdings gibt es strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Arbeitgeberleistung.
Im zweiten Teil bieten wir Ihnen zwei nützliche Tipps an:

Abgabe von Getränken im Unternehmen

Steuer- und sozialversicherungsfrei

Erfrischungsgetränke (z. B. Kaffee, Mineralwasser oder Tee), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Das Gleiche gilt für Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. Besprechung, Sitzung, Meeting) anbietet.
Der unentgeltlich oder teilunentgeltlich überlassene Wert darf in diesem Fall nicht mehr als 40 Euro betragen.

Auslagenersatz:

Als Auslagenersatz bezeichnet man betrieblich bedingte Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers tätigt (z.B. Parkgebühren).
Wenn ausschließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden, liegt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist der Nachweis über die vom Arbeitnehmer getragenen Auslagen (Kosten).
Eine Erstattung ohne Einzelnachweis führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Ein pauschaler Auslagenersatz kann ausnahmsweise steuerfrei sein, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Auslagen (Kosten) für einen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Die pauschale Auslagenerstattung ist solange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
(Z. B. der Arbeitnehmer wechselt den Wohnort oder er bekommt einen vom Arbeitgeber bezahlten Parkplatz).

 

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